Gesetze / Diätassistentengesetz
DiätAssG§ 8b
Stand: 10.06.2019
Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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